Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter mit Videokameras überwachen. Doch dabei müssen sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Was das genau heißt, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil klar gestellt (Aktenzeichen 1 ABR 16/07). Mit dem gleichen Urteil erteilte das BAG der dauerhaften, verdachtsunabhängigen Überwachung von Arbeitnehmern eine Absage.
Im Urteilsfall stritt sich ein Briefverteilungszentrum mit seinem Betriebsrat. Beide hatten sich auf eine Betriebsvereinbarung geeinigt, die dem Unternehmen Tür- und Taschenkontrollen erlaubte. Trotzdem beschwerten sich immer wieder Kunden über den Verlust von Briefen. Als der Arbeitgeber eine dauerhafte Videoüberwachung installieren wollte, spielte der Betriebsrat nicht mehr mit. Dem Arbeitgeber nutzte auch nicht, dass sich die Einigungsstelle auf seine Seite schlug. Der Betriebsrat zog gegen den Spruch der Einigungsstelle vor Gericht und erhielt vor dem BAG zumindest in einer Hinsicht Recht: „Die dauerhafte Videoinstallationen zur Überwachung von Mitarbeitern ist nicht erlaubt“, erklärt Rechtsanwalt Dirk Schreiner das BAG-Urteil. „Daran kann auch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nichts ändern.“
Arbeitgeber können diebischen Elstern im Betrieb mit Hilfe von Videokameras nur dann auf die Spur kommen, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Kanzlei Dr. Schreiner + Partner aus Attendorn erklärt Arbeitgebern, was sie bei der Videoüberwachung von Arbeitnehmern beachten müssen:
Anfangsverdacht: Der Arbeitgeber muss einen konkreten Verdacht gegen einzelne Arbeitnehmer haben.
Beschränkung: Die Videoüberwachung muss zeitlich und räumlich begrenzt sein. Arbeitgeber können folglich nicht den ganzen Betrieb überwachen.
Mitbestimmung: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat am Überwachungsbeschluss beteiligen.
▶ Die Kanzlei Dr. Schreiner + Partner bezieht Position: Die elf Arbeitsrechtler setzen sich ausschließlich für Arbeitgeber ein. Dabei bietet die Kanzlei das ganze Spektrum an Rechtsberatung und Rechtsbeistand im kollektiven Arbeitsrecht und im Individualarbeitsrecht an.
▶ Arbeitsrecht ist kein Kinderspielplatz. Um sich in diesem Rechtsgebiet durchzusetzen, brauchen Unternehmen einen juristischen Partner, der die Klaviatur seines Fachs beherrscht. Dazu gehören neben dem juristischen Handwerkszeug auch Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen und Belastbarkeit. Kanzleichef Dirk Schreiner sieht das gelassen bis selbsbewusst: "Das Recht des Stärkeren liegt in der Natur einer jeden Sache."
▶ Die Kanzlei Dr. Schreiner + Partner hilft ihren Mandanten nicht nur, sich in Konflikten und Verhandlungen gegenüber dem Betriebsrat oder Arbeitnehmer zu behaupten. Die Rechstberatung von Arbeitgebern setzt vielmehr schon vor einem möglichen Konflikt an. "Wir helfen Arbeitgebern, die arbeitsrechtlichen Stolpersteine in ihrem Unternehmen frühzeitig aus dem Weg zu räumen", sagt Anwalt Schreiner.
▶ Spezialisierung: Arbeitsrecht für Arbeitgeber
Mandanten: Arbeitgeber aller Branchen und Größen angefangen bei mittelständischen Familienunternehmen bis zu international agierenden Industriekonzernen.
▶ Seminare: Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schreiner + Partner engagieren sich als Referenten in praxisnahen Seminaren für die Interessen der Arbeitgeber. "Schreiner Praxisseminare" gehört mit jährlich rund 450 Seminaren zum Arbeitsrecht zu den führenden Anbietern von Praxisseminaren für Arbeitgeber.
▶ Erfahrung: Die Kanzlei Dr. Schreiner + Partner wurde 1993 gegründet und kann so auf eine langjährige erfolgreiche Arbeit verweisen.
Standort: Attendorn, Hamburg, Köln, München, Dresden
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Rüdiger v. Schönfels / kommposition - www.kommposition.de
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