Es gibt doch ein Recht aufs Klo. Laut Arbeitsgericht Köln müssen Arbeitnehmer keinen Gehaltsabzug hinnehmen, wenn sie während der Arbeitszeit ein paar mal auf die Toilette gehen. Also sollten die Chefs auch nicht gleich den Krümelkacker raushängen lassen und über den Stuhlgang ihrer Mitarbeiter Buch führen. Genau das hat ein Arbeitgeber im Kölner Urteilsfall getan.
Wird ein Mitarbeiter einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung beschuldigt, muss der Arbeitgeber nicht lange fackeln. Für eine außerordentliche Kündigung reicht schon der Verdacht. Auf einen Schuldspruch durch ein Gericht muss der Arbeitgeber jedenfalls nicht warten. Allerdings muss er den verdächtigen Mitarbeiter vor der fristlosen Entlassung anhören.
Gleichstellung ist Frauensache. Deshalb sollten sich Männer nicht gleich diskriminiert fühlen, nur weil eine Gemeinde in einer Stellenanzeige ausdrücklich eine Frau als Gleichstellungsbeauftragte sucht. Das ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) zumindest dann keine Diskriminierung, wenn sich die Gleichstellungsbeauftragte vor allem um Frauen in Problemlagen kümmern soll.
Bei Kündigungswellen springt für Arbeitnehmer oft eine Abfindung heraus. Damit der Fiskus von der Abfindung nicht zu viel abzwackt, sollten Arbeitnehmer den Spielraum nutzen, den der Bundesfinanzhof für die steuerbegünstigte Abfindung geschaffen hat. Doch Vorsicht: Die Finanzämter schauen genau hin.
Arbeitgeber können den Resturlaub ihrer Mitarbeiter nicht einfach zum Jahreswechsel streichen. Konnte ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im alten Jahr nicht nehmen, bleibt ihm bis Ende März des neuen Jahres Zeit. Für die Übertragung von Resturlaub muss der Arbeitnehmer keinen Antrag stellen. Denn diese Übertragung auf das neue Jahr erfolgt laut Bundesurlaubsgesetz automatisch. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer vor Gericht jedoch nachweisen, dass er den Urlaub „aus betrieblichen oder in seiner Person liegenden Gründen“ nicht nehmen konnte. Hierfür reicht schon der Nachweis einer erfolglosen Anfrage beim Chef, urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen: 3 Sa 433/05).
Betrügt ein Arbeitnehmer ständig bei der Arbeitszeit, rechtfertigt das eine außerordentliche Kündigung. Obendrein muss der Arbeitnehmer den Detektiv bezahlen, wenn der Arbeitgeber den Zeitdiebstahl nur mit Hilfe einer professionellen Spürnase nachweisen konnte. Im Urteilsfall ging es um einen Bauaufseher, der seine Außentermine großzügig für seine privaten Bankgeschäfte und einen Nebenjob nutzte. Das Landesarbeitsgericht Köln hielt die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber für berechtigt (Aktenzeichen: 6 (3) Sa 194/03).
Arbeitnehmer sind auch bei einer Dienstreise mit dem Privatwagen für die Verkehrssicherheit ihres Autos selbst verantwortlich. Der Arbeitgeber haftet also nicht, wenn der Mitarbeiter die Dienstreise mit einem defekten Privatwagen antritt und einen Unfall verursacht. Das zeigt ein Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Ältere Arbeitnehmer dürfen mehr verdienen als ihre jüngeren Kollegen. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Marburg (Aktenzeichen: 2 Ca 183/08). Das Gericht hielt den Unterschied beim Lohn für gerechtfertigt, weil ältere Arbeitnehmer mehr Erfahrung haben als jüngere. Diese dürfen Arbeitgeber belohnen.
Kündigt eine Arbeitnehmerin ihren Job aus wichtigem Grund, darf ihr das Arbeitslosengeld nicht gesperrt werden. Mit diesem Urteil gab das Bundessozialgericht (BSG) einer Arbeitnehmerin das Recht auf Arbeitslosengeld, weil sie ihre Arbeitsstelle nur deshalb gekündigt hatte, um samt minderjähriger Tochter zu ihrem neuen Lebenspartner in eine andere Stadt zu ziehen (Aktenzeichen B 11a/7a AL 52/06 R).
Mehr Freiheit bei der zeitlichen Gestaltung des Arbeitstages nutzt nicht nur den Arbeitnehmern. Auch Unternehmen profitieren. Arbeitgeber können den Personaleinsatz flexibler steuern, wenn sie in ihrem Unternehmen stärker auf Teilzeitarbeit, Abrufarbeit und befristete Arbeitsverträgen setzen. Wer nichts falsch machen will, kümmert sich vorher um die rechtlichen Tücken.
Ehrverletzungen lassen sich nicht nach Stundenlohn entschädigen. Deshalb kommt es in Mobbing-Fällen auch nicht auf das Gehalt des Opfers an, wenn das Arbeitsgericht die Schmerzensgeldhöhe bestimmt. Für die Entschädigungshöhe ist vielmehr der Verschuldensgrad des Täters maßgeblich sowie die Dauer, Art und Intensität der Schikanen. Das Arbeitsgericht Dresden hielt in einem schweren Fall von Mobbing eine Wiedergutmachung von 25.000 Euro für gerechtfertigt (5 Ca 5954/02).
Beim Mobbing müssen sich die Opfer nicht alles gefallen lassen. Wer am Arbeitsplatz vom Chef oder einem Kollegen schikaniert wird, kann sich den Anfeindungen auch dadurch entziehen, dass er nicht mehr zur Arbeit kommt. Doch Vorsicht: Das funktioniert nicht ohne Ankündigung.
Wie sich die Opfer von Mobbing gegen Schikanen am Arbeitsplatz mit juristischen Mitteln wehren können: Ihre Rechte und Chancen vor dem Arbeitsgericht.
Bewerbungspiraten sind ein Schreckgespenst für Arbeitgeber. Sie bewerben sich nicht auf Stellenanzeigen, weil sie einen Job suchen, sondern damit sie abgelehnt werden. Anschließend verklagen sie das Unternehmen wegen Diskriminierung und fordern Entschädigung. Zwei neue Urteile zeigen, dass Arbeitsgerichte für Nassauer nichts übrig haben.
Arbeitgebern ist das Internet oft ein Dorn im Auge: Die Mitarbeiter daddeln am Computer, surfen privat durchs Internet und schreiben EMails an die tausend besten Freunde. Doch Vorsicht: Der private Umgang mit Internet und EMail ist in den meisten Arbeitsverträgen immer noch nicht richtig geregelt. Genau das empfiehlt sich für beide Seiten. Denn von einer klaren Regelung, wann und in welchem Umfang der private Postverkehr am Arbeitsplatz erlaubt ist, profitieren sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer.
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