Eine kaputte Markise über der Straße geht zu Lasten der Eigentümergemeinschaft. Anders ausgedrückt: Wenn der Ladenbesitzer im Parterre einen neuen Sonnenschutz braucht, müssen dafür alle Eigentümer der Wohnanlage in die Tasche greifen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt so entschieden.
Wer sein Haus verkauft und das Heizöl vergisst, schenkt dem neuen Hauseigentümer schnell ein paar tausend Euro. Der Grund: Das Heizöl im Öltank gehört grundsätzlich zur verkauften Immobilie. Wer es anders haben möchte, muss das im Verkaufsvertrag explizit regeln. Was nicht funktioniert: Den Verkäufer für das Heizöl später zur Kasse bitten und ihn verklagen. Das zeigt ein Urteil vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
Wie eine Eigentümergemeinschaft mit Baumängeln umgeht, ist Sache der Mehrheit. Beschließt diese, sich mit dem Bauunternehmen auf einen Vergleich zu einigen statt auf die Mängelbeseitigung, sind alle Wohnungseigentümer an diesen Beschluss gebunden. Eine Extrawurst für Abweichler gibt es also nicht.
Wer seine Wohnung aufhübscht, sollte auch an seine Nachbarn denken. Sonst gerät die schicke Renovierung schnell zum kostspieligen Bumerang. Das zeigt ein Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-3 Wx 115/07). Demnach dürfen Wohneigentümer den Teppichboden in ihrer Wohnung nicht einfach gegen Parkett austauschen, wenn das zu einer erheblichen Trittschallbelästigung in der darunterliegenden Eigentumswohnung führt.
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