Unzufriedene Patienten sollten sich die öffentliche Kritik am Arzt gut überlegen. Der Grund: Wer in aller Öffentlichkeit über seinen Arzt herzieht, muss damit rechnen, dass sich der Mediziner wehrt. Kann der Patient seine Vorwürfe vor Gericht nicht belegen, wird aus der Kritik am Doktor plötzlich so etwas wie Rufmord. Die Folgen: Der Arzt hat Anspruch auf Schadensersatz, urteilte das Amtsgericht Bielefeld (Aktenzeichen: 4 c 498/05).
Ärzte können Patienten zur Kasse bitten, wenn diese einen Arzttermin ungenutzt verstreichen lassen. Allerdings muss der Arzt seinen Patienten zuvor auf die einschlägigen Spielregeln hinweisen.
Verstößt die Praxishomepages gegen das geltende Recht, drohen den Ärzten teure Abmahnungen. Die Kanzlei Straubinger & Banse erklärt, wie Ärzte ihre Praxishomepage rechtlich wasserdicht machen können.
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