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Pflichtteil: Trostpreis für Enterbte

Nachlass: Streit um Testament und PflichtteilWenn Eltern ihre Kinder enterben wollen, geht das meist in die Hose. Warum? Weil der enterbte Nachwuchs einen Pflichtteil fordern kann. Das Erbrecht lässt nur im Ausnahmefall zu, dass Erblasser ihre nächsten Verwandten vom Pflichtteil ausschließen dürfen. Der Ratgeber von Daily Paragraph erklärt, was Erben und Enterbte beim Pflichtteil beachten müssen.

Was genau heißt “enterben”?

Enterben im juristischen Sinne bedeutet etwas anderes als in der Sprache des Alltags. Wenn ein Vater seinen Sohn “enterbt”, dann meint er damit, dass nach seinem Tod der Sohn überhaupt nichts mehr bekommt. Genau das aber lässt das Erbrecht nur im Ausnahmefall zu. Der Sohn muss sich schon ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, um selbst das Rechte auf den Pflichtteil zu verspielen.

Ein Ausnahmefall ist zum Beispiel gegeben, wenn der Sohn nach dem Leben des Vaters trachtet oder diesen zu Lebzeiten körperlich schwer misshandelt. In diesem Fall verliert der Sohn auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Bis zur Reform des Erbrechts am 1. Januar 2010 erlaubte das Gesetz die vollständige Enterbung auch noch aus einem anderen Grund. Ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel genügte, um einem Nachkommen zu enterben und obendrein den Pflichtteil zu verwehren. Klingt altmodisch. Heute lässt sich mit dieser Begründung der Anspruch auf de Pflichtteil nicht mehr aushebeln.

Was aber meint der Jurist, wenn er von “enterben” spricht? Im Grunde nur, dass der Erblasser einen nahen Angehörigen, der nach der gesetzlichen Erbfolge etwas erben würde, im Testament oder Erbvertrag außer Acht lässt. Die gesetzliche Erbfolge ist so etwas wie das Grundmodell der Erbfolge. Sie bestimmt die Erben, wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist der halbe Nachlass eines Verstorbenen. Allerdings haben die Nachkommen kein Recht auf die Gegenstände. Beim Pflichtteil geht es ausschließlich um den Wert eines Nachlasses.

Warum gibt es einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Das Erbrecht sorgt mit dem Pflichtteil dafür, dass die engsten Verwandten eines Verstorbenen beim Nachlass nicht leer ausgehen. Der Anspruch auf den Pflichtteil kommt dann ins Spiel, wenn der Erblasser die anspruchberechtigten Verwandten in seinem Testament oder Erbvertrag nicht berücksichtigt – also enterbt – hat.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Bei den Pflichtteilsberechtigten handelt es sich um eine elitäre Auswahl der gesetzlichen Erben. Es kommen keinesfalls alle gesetzlichen Erben in Frage. Außerdem muss der Nachkomme auch wirklich erbberechtigt sein.

Zum Kreis der Auserwählten gehören grundsätzlich nur die engsten Verwandten: neben dem Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) sind das die Kinder, Enkelkinder oder Eltern. Alle anderen Verwandten wie Onkel, Tanten, Neffen, Nichten haben von vornherein keine Chance auf den Pflichtteil. Das gleiche gilt für nichteheliche Lebensgefährten.

Eine weitere Ausnahme gibt es bei nichtehelichen Kindern. Sofern diese in den alten Bundesländern vor dem 1.7.1949 geboren wurden, haben sie gegenüber ihrem Vater keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Außerdem gilt beim Pflichtteil wieder die Reihenfolge der gesetzlichen Erbfolge. Konkret heißt das: Die Eltern des Verstorbenen (Erben 2. Ordnung) kommen beim Pflichtteil erst zum Zug, wenn weder Kinder noch Enkel Anspruch auf den Pflichtteil erheben können.

Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Scheidung?

Eheleute sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn sie auch erbberechtigt sind. Der Anspruch auf einen Pflichtteil endet folglich spätestens am Tag der Scheidung. Im Ausnahmefall erlischt der Anspruch aber auch schon vor der Scheidung. Dieser Fall tritt ein, wenn der Verstorbene die Scheidung vor seinem Tod bereits beantragt hatte und alle Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren. In diesem Fall verliert der Ehegatte seine erbrechtlichen Ansprüche, obwohl die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners noch Bestand hatte.

Was passiert, wenn der Erbe sein Erbteil ausschlägt?

Wer mit seinem Anteil am Erbe nicht zufrieden ist und ausschlägt, was ihm laut Testament vermacht wurde, sollte nicht auf den Pflichtteil schielen. Denn ein Erbe verliert mit der Ausschlagung seines Erbteils in aller Regel auch sein Pflichtteilsrecht.

Es gibt zwei Ausnahmen. Bei der ersten geht es um Erbteile, die der Erblasser mit einer Beschränkung oder Beschwerungen verknüpft hat, etwa mit einer Auflage oder die Anordnung der Vorerbfolge, Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung. In diesen Fällen dürfen Erben (sofern sie grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören) seit Anfang 2010 ohne Einschränkungen das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.

Die zweite Ausnahme betrifft die Witwen und Witwer. Der überlebende Ehegatte darf sein Erbteil also ebenfalls ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil fordern. Mehr noch. Der überlebende Ehepartner hat auch noch Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Diese Kombination zahlt sich aus, wenn die Witwe oder der Witwer während der Ehe weniger Vermögen ansammeln konnte als der verstorbene Ehepartner.

Wie wird der Pflichtteil berechnet

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Teil des Erbes, den der Pflichtteilsberechtigte bekommen würde, wenn es weder Testament noch Erbvertrag geben würde.

Wie hoch der Pflichtteil konkret ausfällt, hängt folglich von zwei Größen ab: Neben dem Wert des Nachlasses spielt der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten die entscheidende Rolle. Erst wenn beide Größen ermittelt wurden, lässt sich der Pflichtteil eines Nachkommen bestimmen.

Beim Nachlass zählt der Bestand und Verkehrswert – respektive der Ertragswert bei einem Landgut – zum Zeitpunkt des Erbfalls. Den Wert können Pflichtteilsberechtigte freilich nicht selbst bestimmen. Dafür können sie von den Erben die nötigen Informationen über Bestand und Wert des Nachlasses verlangen.

Was ist der Zusatzpflichtteil (Restpflichtteil)

Wer etwas zu vererben hat, möchte gerne selbst bestimmen, wer das Vermögen später bekommt. Doch das ist im Normalfall nicht zu hundert Prozent möglich. Denn über die Pflichtteile können Erblasser nicht frei verfügen. Ein völliger Entzug des Pflichtteils ist nur im eng umgrenzten Ausnahmefall erlaubt. Kein Wunder, dass manch ein Erblasser versucht, den Anspruch z.B. seiner Kinder auszuhebeln, indem er sie im Testament mit Kleinstbeträgen abzuspeisen versucht. Doch die Erben müssen sich nicht mit weniger als ihrem Pflichtteilsanspruch zufrieden geben. Sie haben zusätzlich zu ihrem Erbteil einen Anspruch auf den so genannten Zusatzpflichtteil (Restpflichtteil). Das ist der Differenzbetrag zwischen ihrem Erbanteil laut Testament und ihrem Pflichtteil.

Werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt

Andere Erblasser versuchen Ansprüche auf den Pflichtteil auszuhebeln, indem sie ihr Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken. Wer so denkt, muss gut rechnen. Denn Schenkungen zählen je nach zeitlichem Abstand bei Nachlass und Pflichtteil mit. In dieser Rechnung ist jedes Jahr Abstand zum Todestag zehn Prozent wert.

Liegt die Schenkung bereits zehn Jahre und mehr zurück, zählt sie bei Nachlass und Pflichtteil überhaupt nicht mehr mit. Zehn Prozent sind es bei Schenkungen zwischen neun und zehn Jahren; 20 Prozent bei Schenkungen zwischen acht und neun Jahren und so weiter bis zu den jüngsten Schenkungen: Was der Erblasser innerhalb eines Jahres vor seinem Tod verschenkt hat, zählt bei Nachlass und Pflichtteil zu hundert Prozent mit. Dabei ist der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich.

In welchen Fällen droht der Verlust des Pflichtteils?

Das Erbrecht erlaubt nur im Ausnahmefall den Entzug des Pflichtteils. Zu diesen Ausnahmen zählen die folgenden Situationen:

Ein Abkömmling muss mit Entzug des Pflichtteils rechnen, wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Ebenfalls mit Entzug des Pflichtteils wird bestraft, wer den Ehegatten des Erblassers auf dem Kieker hat. Auch Mordgelüste gegenüber anderen Abkömmlingen oder Personen, die dem Erblasser ähnlich nahe stehen, berechtigen zum Entzug des Pflichtteils. Auch andere Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen gegen diese Personen können den Erblasser zum Entzug des Pflichtteil berechtigen.

Auf ihren Pflichtteil verzichten, müssen auch solche Abkömmlinge, die ihre gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Erblasser böswillig verletzen.

Für Erblasser unzumutbar ist der Pflichtteil auch bei Abkömmlingen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurden. Wo der straffällige Abkömmling einsitzt, im Gefängnis, psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt, spielt keine Rolle.

Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch erfahren hat. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte nie etwas von seinem Anspruch, verjährt dieser Anspruch spätestens nach 30 Jahren. Der Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung verjährt immer nach drei Jahren.

Nach der Verjährung der Pflichtteilsansprüche, müssen die Erben den Pflichtteilsberechtigten nichts mehr zahlen. Insofern lohnt es sich für Pflichtteilsberechtigte, von den Erben innerhalb der Verjährungsfristen eine schriftliche Anerkenntnis des Anspruchs zu verlangen oder – falls die Erben sich weigern – eine Klage einzureichen. Beides verhindert die Verjährung innerhalb der genannten Fristen.

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