Außenanstrich ist Sache des Vermieters

Fenster: Außenanstrich ist Sache des Vermieters / Foto: © Rüdiger v. Schönfels
Fenster: Außenanstrich ist Sache des Vermieters / Foto: © Rüdiger v. Schönfels

Mieter müssen Fenster und Türen nicht von außen streichen. Die Folge: Verpflichtet der Mietvertrag den Mieter pauschal dazu, Fenster und Türen bei Auszug aus der Mietwohnung zu streichen, ist diese Klausel unwirksam. Der Mieter muss sich nicht einmal um den Innenanstrich kümmern. Das zeigt ein Urteil vom Kammergericht Berlin.

Mieter sind grundsätzlich für die Schönheitsreparaturen zuständig. Doch zu diesen gehört nicht der Außenanstrich der Fenster. Im Urteilsfall hatte sich der Mieter eines Reihenhauses auf einen Vertrag mit einer schwammig formulierten Klausel zu den Schönheitsreparaturen eingelassen.

Laut Vertrag war der Mieter auch für das „Streichen der Türen und Fenster“ zuständig. Doch diese Klausel stellt laut Berliner Kammergericht eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Der Grund: Die Klausel verpflichtet den Mieter auch zum Außenanstrich der Fenster und Türen. Doch dieser gehört nicht zum Katalog der gesetzlich abgesegneten Schönheitsreparaturen.

Das Berliner Urteil ersparte dem Mieter des Reihenhauses 16.000 Euro. So viel hatte der Vermieter dafür haben wollen, dass sein ehemaliger Mieter die Fenster und Türen bei Auszug aus dem Reihenhaus nicht gestrichen hatte. Zum Schluss war allen klar: Der Mieter war für den Anstrich der Fenster überhaupt nicht zuständig.