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So bitten Fluggäste ihre Airline zur Kasse

Anzeigetafel im FlughafenWer am Flughafen beim Start in den Urlaub schlecht weg kommt oder gar nicht, sollte seine Airline zur Kasse bitten. Eine rechtliche Grundlage für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ist die EG-Verordnung Nr. 261/2004: “Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung”. Die Verordnung ist seit 2005 in Kraft und ist eine so genannte Mindestregel des Gemeinschaftsrechts. Ob das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) darüber hinaus gehende Ansprüche auf Schadensersatz rechtfertigt, hängt vom Einzelfall ab.

Die Kunden der Airlines haben auf Basis der EG-Verordnung grundsätzlich in drei Fällen Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft:

1. Der Kunde kommt nicht mit, weil das Flugzeug überbucht ist
2. Das Flugzeug hebt erst nach großer Verspätung ab
3. Der Flug fällt komplett aus

Hinsichtlich der Art des Tickets macht die Verordnung keinen Unterschied. Die Kunden können die Ausgleichszahlungen also grundsätzlich bei allen Arten von Flügen verlangen, egal ob es sich um einen Charterflug, Linienflug oder Billigflug handelt.

I – Ausgleichszahlung bei Überbuchung

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung muss die Airline unter den Fluggästen zunächst nach Freiwilligen suchen. Das geht so: Die Airline muss für den freiwilligen Verzicht auf einen Platz im Flugzeug eine Gegenleistung anbieten. Wer sich darauf einlässt, verliert damit alle weiteren Ansprüche auf Schadensersatz. Wie die Gegenleistung genau auszusehen hat, legt die Verordnung nicht fest. Finden sich keine oder nicht genügend Freiwillige und lässt die Airline ein paar Kunden sitzen, haben diese einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, Umbuchung oder auf Rücktritt von der Flugbuchung.

II – Ausgleichszahlung bei Annullierung

Bei einer Annullierung haben Kunden von Fluggesellschaften einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, sofern die Airline den Flug später als 14 Tage vor dem geplanten Reiseantritt abbläst. Diese Ausgleichszahlung kann die Fluggesellschaft nur vermeiden, wenn sie ihre Fluggäste auf andere Flüge umbucht und die Gäste ihre Reiseziele schnell genug erreichen. Die Fluggäste müssen also eine gewisse Verschiebung der Flugzeiten hinnehmen.

Erfährt der Kunde erst am Flughafen, dass sein Flug annulliert und er umgebucht wird, hat er die folgenden Verzögerungen ohne Ausgleichszahlung zu dulden:

  1. beim Abflug: die Ersatzmaschine hebt weniger als eine Stunde später ab als der ursprünglich gebuchte Flieger.
  2. bei der Ankunft: die Ersatzmaschine landet weniger als zwei Stunden später als der ursprünglich gebuchte Flieger.

Die Fluggesellschaft haftet allerdings nicht für alle Annullierungen. Sind höhere Mächte im Spiel, haben die Kunden keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Nebel den Flug verhindert. Anders bei technischen Defekten. Bei diesen muss die Airline für die Annullierung gerade stehen.

Die Höhe der Ausgleichzahlungen hängt nicht vom Ticketpreis ab. Sie liegt je nach Flugstrecke zwischen 250 Euro und 600 Euro.

Die Ausgleichzahlungen halbieren sich, wenn die Airline den Fluggast umbucht und der Kunde sein Reiseziel mit der Ersatzmaschine innerhalb gewisser Toleranzen erreicht. So kommt die Halbierung bei einer Flugstrecke bis 1500 Kilometer in Frage, wenn der Fluggast sein Ziel weniger als zwei Stunden nach der ursprünglich gebuchten Landezeit erreicht. Bei einer Strecke von mehr als 1500 Kilometer bis zu 3500 Kilometer muss der Fluggast die Halbierung der Ausgleichszahlung auch bei knapp drei Stunden Verzögerung hinnehmen. Bei längeren Flugstrecken gilt eine Verzögerung bis vier Stunden als hinnehmbar.

Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung

Nicht jeder Fluggast hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn der Flieger ohne ihn abhebt. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Fluggast kann für den Flug eine bestätigte Buchung vorweisen. Wer im Fugzeug nach einer Umbuchung keinen Platz findet, muss die bestätigte Buchung des ursprünglich gebuchten Flugs vorweisen können.
  • Der Fluggast muss sich pünktlich zur Abfertigung (“Check-in”) einfinden. Es sei denn, die Fluggesellschaft hat ihm schon vorher die Mitnahme verweigert.
  • Der Fluggast hält sich am Flugsteig auf, ihm wird aber der Einstieg (“Boarding”) gegen seinen Willen verweigert.

Zubringerflug verspätet und Anschlussflug verpasst?

Bei Langstreckenflügen müssen Reisende die Gesamtstrecke mitunter in zwei Etappen zurücklegen. Verspätet sich der Zubringerflug, bekommen die Fluggäste beim Umsteigen in den gebuchten Anschlussflug ein Problem. Verpasst er den Anschlussflug, hat der Fluggast trotzdem keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach der EG-Verordnung Nr 261. Dieses für Verbraucher überraschende Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) mittlerweile in mehreren Fällen bestätigt:

Der erste Streich des BGH gegen den Anspruch der Fluggäste erfolgte Ende April 2009 unter dem Aktenzeichen Xa ZR 78/08. Die Fluggäste wollten von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá fliegen. Laut Flugplan hätten sie in Paris fast zwei Stunden Zeit gehabt, um umzusteigen. Davon blieben wegen Verspätung des Zubringerflugs aus Frankfurt nur noch 50 Minuten übrig. Zu wenig, um sich in Paris für den Anschlussflug nach Bogotá rechtzeitig einchecken zu können. Die Fluggäste hatten in Frankfurt leider nur ihr Gepäck bis Bogota aufgegeben. Bordkarten hatten sie für den Weiterflug dagegen noch keine. Als sie sich schließlich für den Anschlussflug bei der gleichen Fluggesellschaft eingechelckt hatten und am Flugsteig ankamen, waren die Türen des Anschlussfluges nach Bogotá  bereits geschlossen.

In diesem Fall entschied der Bundesgerichtshof erstmals, dass Reisende bei verpassten Anschlussflügen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß EG-Verordnung  Nr 261 haben. Die Begründung ist denkbar einfach: Die Passagiere waren in Paris nicht pünktlich am Flugsteig des Anschlussfluges. Das aber ist eine der drei Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (siehe oben).

Der BGH stellt in dem Urteil ausdrücklich klar, dass sich dieses Urteil nur auf den Ausgleichsanspruch gemäß EG-Verordnung Nr. 261 bezieht. Diesen lehnt das Gericht ab. Ob Reisende ihre Fluggesellschaft auf Schadensersatz verklagen können, weil diese für die Verspätung des Zubringerflugs verantwortlich ist, ist eine ganz andere Rechtsfrage. Doch diese wurde vor dem BGH im Urteilsfall offenbar erst gar nicht gestellt.

Im Mai 2009 bestätigte der BGH seine neue Rechtsprechung in der gleichen Frage. Der Urteilsfall mit dem Aktenzeichen Xa ZR 113/08 ist deshalb interessant, weil hier für den Zubringerflug und Anschlussflug zwei verschiedene Fluggesellschaften verantwortlich waren. Außerdem hatte sich der Zubringerflug von Frankfurt am Main nach Washington derart verspätet, dass die Fluggäste den Anschlussflug nach Phoenix beim besten Willen nicht mehr erreichen konnten. Auch in diesem Fall hatten die Reisenden keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der EG-Verordnung Nr 261. Auch hier käme es also darauf an, den Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen.

III – Ausgleichszahlung bei Verspätung

Bei Verspätungen haben die Kunden von Fluggesellschaften grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dafür haben Fluggäste bei Verspätungen Anspruch auf so genannte Betreuungsleistungen. Dabei handelt es sich um eine Art pauschalierten Schadensersatz für typische Schäden. Zu diesen Betreuungsleistungen gehören je nach Ausmaß der Verspätung das Angebot von:

  1. Verpflegung
  2. Unterbringung
  3. Beförderung zwischen Flughafen und Hotel
  4. zwei Kommunikationsmöglichkeiten

Bei extremen Verspätungen darf der Fluggast immerhin von der Flugbuchung zurücktreten und erhält den Ticketpreis erstattet. Möglich ist das bei Verspätungen von fünf Stunden und mehr.

IV – Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz

Die EG-Verordnung ist eine Mindestregel nach Gemeinschaftsrecht. Konkret heiß das, dass Fluggäste mitunter auch höhere Schadensersatzforderungen erheben können. Ob das im funktioniert, ist im Einzelfall zu prüfen. Die gesetzliche Grundlage ist dann das Bürgerliche Gesetzbuchs (BGB).

Bei Reisemängeln besteht grundsätzlich das rech auf Minderung gegenpüber dem Reiseveranstalter. Wie viel Prozent ein Reisemangel während des Transports vor Gericht wert sein kann, zeigt die so genannte Frankfurter Tabelle. Hier geht es zur Frankfurter Tabelle: » weiterlesen »

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