Airline muss abheben oder zahlen

Flugzeug: Ausgleich für Annulierung / Quelle: Fotolia
Flugzeug: Ausgleich für Annulierung / Quelle: Fotolia

Wer Passagiere sitzen lässt, muss Ausgleich zahlen. Dieser Anspruch von Fluggästen gegenüber den Airlines ist gesetzlich geregelt. Was viele Passagiere jedoch nicht wissen: Sie haben auch dann einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wenn der gebuchte Flug ausfällt und sie auf einen späteren Flug umbuchen können. Das entschied das Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 10 S 391/06.

Laut Bericht des WDR-Magazins „markt“ ging es im Urteilsfall um die Lufthansa. Die deutsche Airline hatte einem Passagier nach Annullierung eines Fluges die Ausgleichzahlung verweigert, die Passagieren in solchen Fällen laut EU-Verordnung zusteht. Die Airline versuchte sich mit einem Defekt der Notbeleuchtung herauszureden. Das sei ein sicherheitsrelevanter und unvorhersehbarer Defekt, so die Fluggesellschaft. Außerdem habe es sich nur um eine Verspätung gehandelt. Die Passagiere hätten ihr Ziel nach einer Umbuchung zwar mit vierstündiger Verspätung, aber letztlich doch noch erreicht.

Einer der betroffenen Fluggäste sah das anders, klagte vor dem Landgericht Köln und bekam Recht. Die Richter entschieden, eine Ausgleichszahlung werde immer fällig, wenn eine Airline einen Flug annulliere – auch dann, wenn der Passagier mit einem anderen Flug befördert wird. Das Kölner Urteil zeigt zugleich, dass es beim Anspruch auf Ausgleichzahlung nicht so sehr auf den Grund ankommt, warum die Airline einen Flug absagt hat. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Airline den Flug annulliert hat.

Tipp: So berechnen Sie Ihr Recht auf eine Ausgleichszahlung

Reisende können sich bei annulierten Flügen oder erzwungenen Umbuchungen auf die EG-Verordnung Nr. 261/2004 beziehen. Der Name der Verordnung ist Programm: „Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung“. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt nicht vom Flugpreis ab. Entscheidend ist vielmehr, wie lange die Fluggesellschaft die Geduld der Kunden auf die Probe gestellt hat. Hier geht es zum Artikel über die EG-Verordnung: » weiterlesen »

1 Kommentar

  1. Kinder werden immer internationaler und insofern ist ein Internataufenthalt in England für 15 bzw. 16jährige keine Ausnahme mehr. Überraschungen erlebt man allerdings mit Rynair, wenn man für einen 15Jähirgen einen Flug buchen möchte, Die Buchung und Bezahlung klappt hervorragend. Wenn es um das Einchecken geht, erfährt man allerdings, dass aus SIcherheitsgründen 15Jährige nicht ohne Begleitung mitfliegen dürfen. Das kann man in den AGB unter Artikel 19 (ist der letzte in den AGB) in einem Sammelsurium an einzelnen Fragen nachlesen. Bei der Kontaktaufnahme wird so getan, als sei dies das Selbstverständlichste überhaupt und man hätte die Buchung ja als Teenager (wo denn bitte?) mit Begleitperson vornehmen können.
    Das ist die einzige mir bekannte Airline, die so agiert, bei anderen gibt es keine Probleme. Es hat sich leider bewahrheitet, dass ein ungutes Gefühl bei der Buchung mit Rynair wohl mehr als berechtigt ist. Schade. Einmal bzw. keinmal…

Kommentare sind deaktiviert.