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Hundefutter von Steuer absetzen

Hund: Erbschaft inklusive TierpflegeLässt sich Hundefutter von der Erbschaftsteuer abziehen? Das klingt skurril, ist aber wahr. Das zeigt das Urteil vom Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen: II B 149/08. Doch es gibt zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Steuerpflichtige ein Haustier erben. Zweitens muss ihn das Testament zur Pflege des Haustieres verpflichten.

Die zweite Voraussetzung – also die testamentarische Verpflichtung zur Tierpflege – fehlte im Urteilsfall. Deshalb ließen die Richter vom Bundesfinanzhof die auf den Hund gekommene Erbin auf den Kosten der Tierpflege sitzen. Dabei hatte die Erbin vor Gericht erklärt, dass sie die Kosten für Hundefutter et cetera nur stemmen müsse, weil sie das geerbte Tier im Angedenken an den verstorbenen Tierliebhaber in ihre Wohnung aufgenommen habe. Insofern handele es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, und diese wolle sie gerne mit der Erbschaftsteuer verrechnen.

Das aber sahen die Finanzbeamten und Finanzrichter andres. Auch die obersten Hüter des Steuerrechts sprachen der Erbin das Recht ab, die Koten der Tierpflege von der Erbschaftsteuer abzuziehen. Um eine Nachlassverbindlichkeit könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil der Erblasser seine Erbin laut Testament nicht zur Tierpflege verpflichtet habe. Ohne testamentarische Pflicht keine Nachlassverbindlichkeit, und ohne Nachlassverbindlichkeit kein Abzug von der Erbschaftsteuer.

Fazit: Der Fiskus begünstigt bei der Erbschaftssteuer nur die rechtliche Verpflichtung, nicht aber die freiwillige Pflichtausübung aus moralischen Gründen. Das sollten Tierliebhaber wissen, wenn sie ihr Testament schreiben. Wer sicher gehen möchte, dass sein vierbeiniger Liebling von den Erben gut behandelt wird, macht die Tierpflege per Testament zur Pflicht.

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