Arbeitgeber muss Verluste bei Betriebsrente ausgleichen

Venusfalle: Arbeitgeber sitzen bei betrieblicher Altersvorsorge in der Klemme / Quelle: Fotolia
Venusfalle: Arbeitgeber sitzen bei betrieblicher Altersvorsorge in der Klemme / Quelle: Fotolia

Arbeitgeber sitzen bei der betrieblichen Altersvorsorge offenbar in der Falle: Einerseits verpflichtet sie das Gesetz, für ihre Mitarbeiter eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten. Andererseits müssen die Unternehmen befürchten, dass sie später für Verluste aufkommen müssen, wenn sich die Betriebsrente nicht rentiert. Wie ernst die Lage für Arbeitgeber ist, zeigen zwei Urteile.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte das Recht der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung mit einem Urteil als verfassungskonform (3 AZR 14/06). Dabei verzichtet der Mitarbeiter freiwillig auf einen Teil seines Monatslohns, den der Arbeitgeber dann in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt.

Für Unternehmen gibt es beim Thema betriebliche Altersvorsorge nach dem BAG-Urteil kein Entkommen. Das bedeutet zweierlei: Erstens müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens einen Weg zur Betriebsrente öffnen. Zweitens müssen sie konkrete Vorsorgeprodukte auswählen. Gerade kleinere Unternehmen setzen bei der Betriebsrente oft auf die Direktversicherung der Lebensversicherungsbranche.

Vom Landesarbeitsgericht (LAG) München stammt das Urteil 4 Sa 1152/06. Dieses offenbart Arbeitgebern bei der Betriebsrente ein bisher unterschätztes Risiko, wenn sie ihre Mitarbeiter bei der Entgeltumwandlung in eine Lebensversicherung einzahlen lassen. Denn die Unternehmen müssen für eine Vorsorgevariante sorgen, die den Bedingungen des Betrieblichen Altersvorsorgegesetzes (BetrAVG) gerecht wird. Dazu gehört die objektive Wertgleichheit. Grob vereinfacht heißt das, dass der Wert der schon angesparten Betriebsrente jederzeit so hoch sein muss wie die Summe der eingezahlten Beiträgen.

Eine echte Hürde für die Lebensversicherung. Diese Branche zieht von den Beiträgen der Versicherten in den ersten Jahren meist mehr zur eigenen Kostendeckung ab, als dasss sie für den Kunden spart. Mit der Folge: Wer aus der Lebensversicherung früh aussteigt, macht mit der Betriebsrente Verlust. Im Urteilsfall hatte eine angestellte Autoverkäuferin innerhalb von eineinhalb Jahren insgesamt 6230 Euro in die betriebliche Altersvorsorge ihres Arbeitgebers eingezahlt. Als sie kündigte, war die Lebensversicherung gerade einmal 639 Euro wert. Was versicherungsrechtlich in Ordnung war, scheiterte am Arbeitsrecht. Der ehemalige Arbeitgeber, so urteilte das LAG München, habe die Differenz auszugleichen.